I. Allgemeine Bestimmungen für Kauf- und Mietverträge
§ 1 Ausschliessliche Geltung Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an.
§ 2 Vertragsschluss und Bindung des Käufers/Mieters Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Angebote eines Käufers/ Mieters nehmen wir innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Der Käufer/Mieter bleibt bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden.
§ 3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer/Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Höhere Gewalt; Vorbehalt der Selbstbelieferung Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, insbesondere aufgrund von Streik, Aussperrung etc., sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung; in diesem Fall werden wir unsere Ansprüche an unseren Lieferanten jedoch an den Käufer/Mieter abtreten, soweit diesem ein Schaden entstanden ist. Der Käufer/Mieter ist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Rügepflicht/Nachbesserung/Begrenzung der Schadensersatzpflicht Dem Mieter/Käufer stehen Gewährleistungsrechte nur zu, soweit er offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung und später erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich rügt. Massgeblich ist das Datum des Poststempels. Wir sind zur Nachbesserung und Ersatzlieferung berechtigt. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung begrenzt.
§ 6 Gerichtsstand Soweit der Käufer/Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das BG Wien ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Im übrigen ist WienGerichtsstand, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers/Mieters nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wurde oder nicht bekannt ist.
§ 7 Verzugszinsen; Mahnkosten Bei Zahlungsverzug des Käufers/Mieters sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz zu fordern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jede schriftliche Mahnung Mahn- und Verwaltungskosten in Höhe von € 8,00 geltend zu machen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer/Mieter ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.
§ 8 Abweichende Vereinbarungen Mit Ausnahme der im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Personen ist keiner unserer Mitarbeiter berechtigt, mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, abzuschliessen.
II. Besondere Bestimmungen für Mietverträge
§ 9 Mietzeit Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung der Mietsache an den vereinbarten Standort. Ist eine feste Mietdauer nicht vereinbart oder auf unbestimmte Zeit verlängert, kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
§ 10 Mietzins Die Miete ist jeweils am ersten Werktag eines Monats ohne Abzug im voraus zu entrichten. Ist eine feste Mietdauer nicht vereinbart oder auf unbestimmte Zeit verlängert worden, ist eine vollständige Monatsmiete zu entrichten. Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller Berechnung des Rückgabetages.
§ 11 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug des Mieters sind wir berechtigt, ohne gesonderte Ablehnungsandrohung den Mietvertrag fristlos zu kündigen, die Mietgegenstände abzuholen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Mieter nicht innerhalb von 10 Tagen nach einer schriftlichen Mahnung den ausstehenden Mietzins vollständig bezahlt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder in Höhe eines Gesamtbetrags in Verzug gekommen ist, der der Höhe nach den Mietzins für zwei Monate erreicht. Ist eine feste Mietdauer vereinbart, können wir anstelle von Kündigung und Schadensersatz auch Vorauszahlung des Mietzinses für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages, maximal jedoch zwölf Monatsmieten, verlangen.
§ 12 Gewährleistung Bei Anlieferung von Mietsachen, die mit Mobiliar vermietet sind, sind wir nicht verpflichtet, eventuell fehlende oder defekte Einrichtungsgegenstände, die den Gebrauch der Gesamtsache nicht nennenswert beeinträchtigen, nachzuliefern. Die Gewährleistungsrechte des Mieters beschränken sich insoweit auf eine Reduzierung des Mietpreises in angemessener Höhe.
§ 13 Vorbereitung des Standortes und der An- und Ablieferung Der Mieter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe An und Ablieferung am Standort zu gewährleisten. Er hat insbesondere einen festen Untergrund (Balkenlager oder Stahlträgerfundament) vor Anlieferung herzustellen und zu gewährleisten, dass ein Schwerlast-LKW bei An- und Ablieferung unmittelbar an den Aufstellungsort heranfahren kann. Des weiteren hat der Mieter zwei Hilfspersonen für die Auf- und Abladevorgänge bereitzustellen undfür die Aufstellung eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu besorgen. Verzögerungskosten, die durch nicht ordnungsgemässe Vorbereitung des geplanten Standortes oder Wartezeiten der LKW und des Montagepersonals im Rahmen der Auslieferung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
§ 14 Konstruktions- und Formänderungen Konstruktions- und Formänderungen auch nach Vertragsschluss bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert wurden und die abweichende Mietsache für den Mieter zumutbar ist.
§ 15 Übergabeprotokoll Bei Überlassung der Mietsache kann ein Mieter und bei Rückgabe der Mietsache können wir die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls über den Zustand der Mietsache und die Vollständigkeit des Inventars verlangen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
§ 16 Versicherungen Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen auf eigene Kosten gegen Vandalismus, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern und für die Mietsachen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Wir sind berechtigt, vom Mieter als Nachweis über den Abschluss der Versicherungen die Vorlage der Versicherungsscheine zu verlangen und, wenn die Versicherungsscheine nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung vorgelegt werden, entweder die Versicherungen auf Kosten des Mieters selbst abzuschliessen oder fristlos zu kündigen.
§ 17 Ausserordentliche Kündigung Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund für uns gilt insbesondere: - wenn der Mieter keinen Versicherungsschutz nachweisen kann; - wenn der Mieter zahlungsunfähig wird oder seine Zahlung einstellt, durch Gerichtsbeschluss oder auf andere Weise liquidiert wird oder wenn ein aussergerichtliches oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren, ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder eröffnet wird; - wenn der Mieter seinen (Wohn-)Sitz in Österreich aufgibt. Hat der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von mindestens 2 Monatsmieten zu verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren bzw. der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweisen.
§ 18 Behandlung der Mietsache Die Mietsache ist an dem vereinbarten Standort aufzustellen. Eine Verbindung des Mietgegenstandes mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder einer Anlage wird lediglich vorübergehend für die Dauer der mietweisen Überlassung vorgenommen. Bauliche Änderungen, zusätzliche Einbauten oder ähnliche die bauliche Substanz der Mietsache berührende Massnahmen, eine Verlegung an einen anderen Standort (auf Kosten und Risiko des Mieters) oder die Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur zulässig, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache in vertragsgemässem Zustand zu halten, insbesondere ist er zur Durchführung von Wartungs- und Schönheitsreparaturen verpflichtet und hat die Regenrohre und Dächer von Mietgegenständen von Laub und sonstigem Schmutz freizuhalten. Unsere Firmenkennzeichen dürfen nicht entfernt oder verdeckt werden.
§ 19 Endreinigung Die Mietsachen sind bei Beendigung der Mietzeit von groben und aussergewöhnlich starken Verschmutzungen gereinigt zurückzugeben. Die Endreinigung wird von uns gegen Berechnung einer Endreinigungspauschale selbst vorgenommen. Diese gilt jedoch nur für Verschmutzungen, wie sie unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks zu erwarten stehen Wir bleiben daher berechtigt, aussergewöhnlichen Reinigungsaufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 20 Zeltvermietung Sollte die Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer zum vereinbarten Termin nicht stattfinden, verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der Miete. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Sämtliche aus der Aufstellung des Zeltes resultierenden Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zuganges usw., hat der Mieter zu tragen. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass bis zum Zeltplatz die gesicherten Zu- und Abfahrtswege vorhanden sind. Für Flurschäden haftet der Mieter. Der Mieter trägt sämtliche Kosten, die aus der behördlich vorgeschriebenen Kommisionierung resultieren. Wird bei der Kollaudierung die Anwesenheit des Vermieters oder einer von Ihm befugten Person verlangt, wird dies dem Mieter nach Aufwand verrechnet. Die elektrischen Anlagen müssen von einem Fachmann installiert werden. Hitzeerzeugende Geräte (Griller, offenes Feuer, usw.) dürfen nur ausserhalb des Zeltes aufgestellt und betrieben werden. Der Mieter verpflichtet sich, für die ordnungsgemässe Rückgabe des Zeltes Sorge zu tragen und ist für aufgetretene Schäden, ausgenommen Elementarereignisse haftbar. Der Mieter hat Sorge zu tragen, bei Sturmwarnungen (ab 70km/h) sofort alle Planen zu schliessen, und alle Personen in Sicherheit zu bringen.
III. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
§ 21 Kaufpreis Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel ist bei Lieferung und das restliche Drittel des Kaufpreises ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung jeweils ohne Abzug zu bezahlen. Skonti werden nicht gewährt.
§ 22 Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an den Kaufsachen geht erst bei Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag auf den Käufer über. Bei einer Pfändung der Kaufsache oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zur Abwehr der Angriffe notwendigen Informationen bereitzustellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache weiterzuverkaufen oder in sonst einer Weise über sie zu verfügen.
§ 23 Gewährleistungsausschluss bei gebrauchten Kaufsachen Der Verkauf gebrauchter Kaufsachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.